Dres. med. Markus & Michael Kirchmeyer

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Überweisung ?!

Aus gegebenem Anlass möchten wir Sie über die geltenden gesetzlichen Regelungen zum Thema "Überweisung" zum Krankenhaus informieren.

1. Kann nachträglich eine Überweisung ausgestellt werden ?

Da der überweisende Arzt gesetzlich dazu verpflichtet ist, die Notwendigkeit einer anderweitigen Behandlung vor dem Ausstellen der Überweisung zu überprüfen, ist eine nachträgliche Überweisung nicht erlaubt.

Insbesondere die umliegenden Krankenhäuser bestellen Patienten nach einer Notfallbehandlung (welche natürlich ohne Überweisung möglich ist) oder nach einer stationären Behandlung zur Weiterbehandlung ins Krankenhaus wieder ein. Es werden entsprechende Termine im Krankenhaus vergeben, dem Patienten wird zum Teil jedoch nicht mitgeteilt, dass für eine solche Weiterbehandlung im Krankenhaus eine Überweisung vom Facharzt für Chirurgie oder Orthopädie erforderlich ist.

Es wird dann nachträglich eine Überweisung gefordert und bei nicht nachgereichter Überweisung damit gedroht, die Behandlung selbst bezahlen zu müssen. Eine solche Vorgehensweise ist nicht erlaubt!

Bitte informieren Sie uns in diesen Fällen – wir beraten Sie gerne!


2.  Habe ich als Patient das Recht auf eine Überweisung zu einem anderen Arzt oder zum Krankenhaus ?

Die Entscheidung über die Notwendigkeit einer Überweisung zum Krankenhaus liegt beim behandelnden Arzt in der Praxis. Ein Anspruch auf eine Überweisung besteht nicht.

Vor der Ausstellung einer Überweisung hat sich behandelnde Arzt von der medizinischen Notwendigkeit einer Überweisung – und auch einer Einweisung – zu überzeugen, z.B. anhand von mitgebrachten Vorbefunden des Patienten.

Viele Behandlungen können durch uns ambulant durchgeführt werden - sogar zahlreiche Operationen in unserem OP-Zentrum. Eine Überweisung zum Krankenhaus ist nur selten erforderlich. Bitte haben Sie Verständnis dafür, daß wir in solchen Fällen keine Überweisungen ausstellen.

Überweisungen werden in unserer Praxis nicht ohne persönlichen Patientenkontakt ausgestellt!


3.  persönliche Leistungserbringung!

Achten Sie bei einer ambulanten Behandlung im Krankenhaus mit Überweisung darauf, wer Sie im Krankenhaus behandelt! Nur der von der kassenärztlichen Vereinigung ermächtigte Arzt persönlich darf Sie im Krankenhaus behandeln. Dies ist in der Regel ein Oberarzt oder der Chefarzt der jeweiligen Abteilung. Fragen Sie nach!

Übrigens:

Für eine Behandlung in unserer Praxis ist keine Überweisung eines anderen Arztes erforderlich!

Eine ausgestellte Überweisung ist auch in dem der Ausstellung folgenden Quartal gültig, wenn der auf Überweisung tätig werdende Arzt seine Behandlung erst im Folge-Quartal beginnt!